Privatermittlung

Mit Diskretion und Transparenz

Auch im privaten Bereich sind Delikte, wie Betrug, Untreue, Diebstahl, Mobbing, und Stalking, keine Ausnahmeerscheinung! Daher stehen wir auch Privatpersonen mit unserer Erfahrung zur Seite. Dabei wird bei der Detektei-AcentA Diskretion, Flexibilität und Einsatzbereitschaft großgeschrieben! Wir verschaffen Ihnen Klarheit und gerichtsverwertbare Beweise in Ihren Fällen. Gerne beraten wir Sie in Ihren Angelegenheiten und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot.


Unsere Leistungen umfassen folgende Bereiche des Privatlebens:

Adressermittlungen

Die aktuelle Adresse von Personen ist vor allem bei der Realisierung von offenen Forderungen erforderlich. Mit einem Titel haben Sie anschließend die Möglichkeit offene Forderungen einzuklagen.

Des Weiteren sind wir behilflich bei der Suche nach:

  • alten Schulfreunden, Verwandten oder Elternteilen
  • Schuldnern
  • Personen nach Unfallflucht

Die Detektei-AcentA hilft Ihnen bei der Feststellung von Adressen, Telefonnummern sowie Aufenthaltsorten.


Arbeitsstellenermittlungen

Wenn Personen Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, können Lohn- oder Gehaltspfändungen vorgenommen werden. Oftmals geht es dabei um berechtigte Unterhaltszahlungen, die nicht geleistet werden wollen. Wir helfen Ihnen dabei, indem wir die Arbeitsstelle der Person ermitteln.


Betrug §263 StGBg

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder

5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).



Mietbetrug/Einmietbetrug/Mietnomaden

Wer eine Wohnung sucht, greift oft auf Immobilienportale zurück. Die Beliebtheit dieser Internetseiten und die verbreitete Wohnungsnot nutzen Kriminelle aus, um mit gefälschten Anzeigen Geld zu machen.

Wir, die Detektei AcentA, erklären Ihnen die Betrugsmaschen und wie Sie sich schützen können.



Mietnomaden erkennen

Gepflegt, bodenständig und seriös. So treten Mietnomaden auf, wenn sie eine Wohnung anmieten wollen.

Ihr Vorgehen hat System, Einmietbetrüger wechseln regelmäßig die Mietwohnung, ohne jemals Miete zu zahlen.

Wir, die Detektei-AcentA, helfen Ihnen sich vor Einmietbetrug zu schützen z.B. durch eine Bonitätsprüfung des Wohnungsinteressenten.


Diebstahl §242 ff StGB

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.



§ 243 StGB besonders schwerer Fall des Diebstahls/Einbruchs

1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

3. gewerbsmäßig stiehlt,

4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,

5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,

6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder

7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Bei Ihnen wurde eingebrochen? Wir klären den Diebstahl auf, egal ob in den eigenen vier Wänden, der Garage, dem Carport, der Yacht oder anderem.


Ehebruch

Auch wenn sich hartnäckige Gerüchte halten bzw. der eine oder andere für eine strafrechtliche Verfolgung plädiert: In Deutschland ist Ehebruch per Gesetz nicht verboten.

Aber:

§ 172 StGB Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und

1. mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder
2. gemäß § 1Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen

Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.

Das Konfliktfeldfeld beinhaltet:

  • Unterhaltsstreitigkeiten,
  • Feststellen eheähnlicher Lebensverhältnisse
  • Sorgerechtsstreitigkeiten
  • Erbschaftsstreitigkeiten

Wir, die Detektei-AcentA, sind Ihr starker Partner bei allen Familien- und Partnerschaftsangelegenheiten..



Familienangelegenheiten

Wir ermitteln in Familienangelegenheiten jeglicher Art! Egal ob es sich um Erbschaftsstreitigkeiten, Vernachlässigung des gemeinsamen Kindes oder Betrugsfälle innerhalb der Familie handelt – bei Detektei-AcentA sind Sie an der richtigen Adresse.


Kindesrückführung

Die unterschiedlichen Begriffe sind der Versuch sprachlich zu unterscheiden zwischen einer Entführung durch einen fremden Täter – ein hochkrimineller Akt – und der Tat eines Elternteils, der im Zusammenhang mit familiären Krisen und Konflikten das gemeinsame Kind ins Ausland bringt. Die Begriffe Kindesentzug und Kindesmitnahme sollen die familiäre Dynamik im Hintergrund in das Blickfeld rücken. Allerdings ist und bleibt eine Kindesmitnahme oder ein Kindesentzug durch einen Elternteil zugleich eine Kindesentführung, die auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Bei einer Kindesentführung durch ein Familienmitglied ermitteln wir den aktuellen Aufenthaltsort Ihres Kindes.



Untreue in der Beziehung

Egal ob man selbst betrogen wurde oder jemanden anderen betrogen hat – Fremdgehen wird fast immer zur Zerreißprobe für eine feste Paarbeziehung.

Sie sind in einer Partnerschaft und glauben, dass Ihr Partner untreu ist?

Sprechen Sie mit uns, um zu klären, ob die Voraussetzungen für ein Detektiveinsatz gegeben sind. Wir können Ihren Partner beobachten und einen Seitensprung dokumentieren.


Sachbeschädigung

Wir ermitteln bei Sachbeschädigungen jeglicher Art – dabei kann es sich um Schmierereien auf Wänden oder Zerkratzen von Fahrzeugen handeln. Auch persönliche Gegenstände können Ziel von Sachbeschädigungen sein.


Sorgerechtsangelegenheiten

Aufgrund eines Lebenswandels kann es zu einem unberechtigten Sorgerecht des Kindes eines Elternteils kommen. Dies ist vor allem der Fall, wenn es sich um Alkohol- und Drogenkonsum handelt. Wir ermitteln für Sie und decken auf!


Stalking/Nachstellung § 238 StGB

1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,

3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person

a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder

b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,

4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,

5. zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,

6. eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,

7. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

8. eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,

2. das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,

3. dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,

4. bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,

5. eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,

6. einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder

7. über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Die Detektei-AcentA hilft Opfern durch das Feststellen und Dokumentieren von Stalkern, die unberechtigt einer Person nachsteigen, diese belästigen oder verfolgen, diese schwierige Lage beherrschbar zu machen.



Unterhaltsstreitigkeiten

Zwischen Verwandten, zum Beispiel zwischen Eltern und Kindern, ist die Frage des angemessenen Unterhalts mitunter ein streitbares Thema. Nicht zuletzt, weil die Höhe der Unterhaltszahlung oftmals die eigene wirtschaftliche Existenz berührt. Etwa dann, wenn das Sozialamt von Ihnen Unterhalt für die Unterbringung eines Elternteils in einem Altenheim fordert oder Ihr Kind Unterhaltsansprüche für eine Ausbildung geltend macht, ohne dass Ihre eigene finanzielle Belastung dabei gebührend berücksichtigt wird. Umso wichtiger ist es, dass Ihre eigenen Ansprüche – sollte es zu einem Rechtsstreit kommen – vor Gericht Beachtung finden.

Auf diesen Bereich der privaten und zivilrechtlichen Streitigkeiten legt die Detektei-AcentA ein besonderes Augenmerk, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.

Näheres zu den einzelnen Unterhaltsansprüchen

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt ist in den §§ 1360 bis 1361a BGB geregelt. Gemäß § 1360 Satz 1 BGB sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Die Ehegatten müssen sich hiernach sowohl wirtschaftliche Mittel für den angemessenen Lebensunterhalt gewähren, als auch persönliche Leistungen erbringen. So erfüllt ein Ehegatte, dem die die Haushaltsführung überlassen ist, seine Verpflichtung in der Regel bereits durch die Führung des Haushalts, § 1360 Satz 2 BGB. Leben die Ehegatten getrennt, so steht dem bedürftigen Ehegatten gemäß § 1361 BGB ein Anspruch auf angemessenen Trennungsunterhalt zu, der grundsätzlich auf eine monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente gerichtet ist.

Unterhaltsanspruch eingetragener Lebenspartner untereinander

Eingetragene Lebenspartner sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung. Daher sind sie gem. § 5 Satz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) einander verpflichtet, die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Nach § 5 Satz 2 LPartG gelten die § 1360 Satz 2 BGB und die §§ 1360a, 1360b und 1609 BGB für eingetragene Lebenspartner entsprechend.

Haben sich die Lebenspartner getrennt, so steht dem bedürftigen Lebenspartner gemäß § 12 LPartG ein Anspruch auf angemessenen Unterhalt zu. Die Vorschriften zum Trennungsunterhalt bei Ehegatten (§ 1361 BGB) finden in diesem Fall entsprechende Anwendung.

Verwandtenunterhalt

  1. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Verwandte in gerader Linie sind die Großeltern, Eltern, Kinder und deren Abkömmlinge. Unterhaltspflichtig sind demnach insbesondere Eltern ihren Kindern, aber auch Kinder gegenüber ihren Eltern.
  2. Unterhaltsberechtigt ist nur, wer bedürftig ist. Nach § 1602 Absatz 1 BGB ist bedürftig, wer seinen Bedarf aus zumutbarer Arbeit, aus Vermögenseinkünften, aus der zumutbaren Verwertung seines Vermögens oder aus sonstigen Einkünften nicht selbst angemessen decken kann. Der Bedarf bestimmt sich gemäß § 1610 Absatz 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Er umfasst seinen gesamten Lebensbedarf und schließt insbesondere die Kosten einer angemessenen Ausbildung ein.
  3. Unterhaltspflichtig ist nur, wer leistungsfähig ist. Nach § 1603 Absatz 1 BGB ist leistungsfähig, wer den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zahlen kann. Entscheidend sind hierbei nicht allein die tatsächlichen Einkünfte, sondern auch Einkünfte, die der Verpflichtete bei zumutbarem Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen könnte.
  4. Die Unterhaltspflicht kann sich mindern oder ganz entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder gegen einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat, § 1611 I BGB. Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten.

Kindesunterhalt

  1. Der Kindesunterhalt ist der wichtigste Fall des Verwandtenunterhalts. Es gelten hier allerdings einige Besonderheiten, die nachfolgend kurz dargestellt werden.
  2. Auch der Anspruch auf Kindesunterhalt setzt voraus, dass das Kind bedürftig ist. Ein minderjähriges unverheiratetes Kind ist aber nach § 1602 Absatz 2 BGB grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Vermögen zu verwerten oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, seinen Unterhaltsbeitrag in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig, das heißt, er hat den Unterhalt grundsätzlich durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu erbringen. Für minderjährige Kinder sieht § 1612a BGB einen aus dem sächlichen Existenzminimum des Kindes abgeleiteten Mindestunterhalt vor. Die erheblich gestiegenen Lebenshaltungskosten, die sich im vom Kabinett gebilligten 14. Existenzminimumbericht (Bundestagsdrucksache 20/4443) abbilden, machten eine außerplanmäßige Erhöhung des Mindestbedarfs für minderjährige Kinder erforderlich. In der Altersstufe bis 5 Jahre beträgt er ab dem 1. Januar 2023 437 Euro, in der zweiten Altersstufe bis 11 Jahre 502 Euro und in der dritten Altersstufe bis 17 Jahre 588 Euro.

Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für die Bestimmung des konkreten Barunterhaltsbedarfs unterhaltsberechtigter Kinder. Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Praxis bundesweit als Richtlinie für die Höhe des Unterhaltsanspruchs verwendet. Sie ist jedoch für die Gerichte nicht bindend, so dass hiervon, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, abgewichen werden kann.

  1. Darüber hinaus müssen die Eltern – wie allgemein beim Verwandtenunterhalt – leistungsfähig sein. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie volljährigen unverheirateten Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt zumindest eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, besteht allerdings nach § 1603 Absatz 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Diese hat insbesondere zur Folge, dass sich der barunterhaltspflichtige Elternteil besonders nachdrücklich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen und alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für seinen und der Kinder Unterhalt verwenden muss. Die Höhe des Selbstbehalts ist gesetzlich nicht geregelt, sondern im Einzelfall zu bestimmen. Orientierungshilfe geben die Düsseldorfer Tabelle sowie die von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herausgegebenen Leitlinien.

Elternunterhalt

  1. Nach § 1601 BGB sind auch Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Vorrangig vor den Kindern haftet jedoch der Ehegatte bzw. der Lebenspartner des Unterhaltsbedürftigen für den Unterhalt (§ 1608 BGB)
  2. Voraussetzung des Elternunterhalts ist zunächst wiederum die Bedürftigkeit des Elternteils (§ 1602 Absatz 1 BGB). Der Bedarf des Elternteils bestimmt sich nach dessen Lebensstellung (§ 1610 Absatz 1 BGB). Lebt der unterhaltsberechtigte Elternteil in einer Pflegeeinrichtung, so bestimmt sich der Bedarf in der Regel nach den hierfür anfallenden Kosten.
  3. Für die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Kindes gilt wiederum § 1603 Absatz 1 BGB. Eine gesetzliche Bestimmung zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts des Kindes besteht nicht. Allgemein anerkannt ist aber, dass dem Unterhaltsverpflichteten beim Elternunterhalt ein erhöhter Selbstbehalt in Form eines großzügig erhöhten anzuerkennenden Eigenbedarfs zu belassen ist. Empfehlungen zur Höhe des Selbstbehalts enthalten wiederum dieDüsseldorfer Tabelle sowie die von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herausgegebenen Leitlinien.

Unterhalt nach Scheidung

  1. Grundsätzlich obliegt es jedem Ehegatten selbst, nach der Scheidung für seinen Unterhalt zu sorgen. Er hat gegen den anderen Ehegatten nur einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er dazu außerstande ist und die Voraussetzungen der §§ 1570 bis 1576 BGB erfüllt sind.
  2. Ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten setzt voraus, dass dieser bedürftig ist (§ 1577 BGB). Dies ist der Fall, wenn er seinen eigenen Unterhalt nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen finanzieren kann. Nach § 1585 Absatz 1 Satz 1 BGB ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu gewähren. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf und bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Absatz 1 BGB.
  3. Ferner muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein. Dies ist der Fall, wenn er imstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren. Empfehlungen zur Höhe des Selbstbehalts enthalten wiederum die Düsseldorfer Tabelle sowie die von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herausgegebenen Leitlinien. Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, so braucht er nach § 1581 Absatz 1 Satz 1 BGB nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht.
  4. Gemäß § 1578 b Absatz 1 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf in der Höhe herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre. Ferner sind in § 1579 BGB Gründe aufgezählt, aus denen der Unterhalt beschränkt oder versagt werden kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Unterhaltspflicht der Partner aufgelöster eingetragener Lebenspartnerschaften

Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er nach § 16 LPartG gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend den §§ 1570 bis 1586 b und § 1609 BGB. Die Ausführungen zur Unterhaltspflicht von geschiedenen Ehepaaren gelten daher entsprechend.

Verpflichtung der Eltern eines nichtehelichen Kindes untereinander

Der Vater hat der Mutter für die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren, § 1615l Absatz 1 BGB. Außerhalb dieser Zeit gilt die Verpflichtung nur hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung entstehen.

Darüber hinaus steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, soweit sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist (§ 1615l Absatz 2 BGB). Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Voraussetzungen des Anspruchs sind entsprechend der Vorschriften zum Verwandtenunterhalt insbesondere die Bedürftigkeit der Mutter (§ 1602 Absatz 1 BGB) und Leistungsfähigkeit des Vaters (§ 1603 Absatz 1 BGB). Die Ausführungen zur Unterhaltspflicht von Verwandten gelten daher entsprechend.

Betreut der Vater das Kind, so steht ihm gegen die Mutter der Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, § 1615l IV BGB.



Erbstreitigkeiten

Für einen Erbstreit kann es vielfältige Gründe geben. Leider ist es meist sehr schwierig, Erbstreitigkeiten wieder beizulegen, wenn sie erst einmal entstanden sind.

Die Gründe für Streitigkeiten um das Erbe umfassend aufzuzählen, ist kaum möglich – bei jeder Erbschaft herrschen so individuelle Gegebenheiten, dass der Herd für Erbstreitigkeiten immer woanders liegt.

Dennoch möchten wir Ihnen im Folgenden die häufigsten Gründe für einen Erbstreit vorstellen und kurz erklären:

  1. Erbstreit, weil kein Testament vorhanden
    Liegt von einem Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes vor, beispielsweise ein Testament oder ein Erbvertrag, so greift nach dem Erbrecht in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Hier können unter Umständen auch Personen erben, die aus der Sicht der anderen Erben kein Anrecht auf einen Teil des Nachlasses haben. Oftmals ist Erblassern auch nicht bewusst, wer bei der gesetzlichen Erbfolge alles erbt – vielleicht jemand, mit dem der Erblasser seit Jahren zerstritten ist. Hier ist ein Erbstreit dann vorprogrammiert. Oftmals dauern solche Erbstreitigkeiten um die gesetzliche Erbfolge mehrere Jahre.
  2. Erbstreit durch Testament mit Formfehler
    Häufig kommt es auch zu Erbstreitigkeiten, wenn zwar ein Testament vorliegt, dieses aber Formfehler enthält. Wenn sich ein Erbe beim Erbe übergangen fühlt und das Testament anfechten möchte, kommt es schnell zu einem Erbstreit. Unter Umständen kann es auch sein, dass doppeldeutige Formulierungen in einer letztwilligen Verfügung zu einem Erbstreit führen. Häufig kommt es auch zu Testamentsanfechtungen, weil beim Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentsaufsetzung Testierunfähigkeit vermutet wird. Hier ist der Kläger allerdings in der Nachweispflicht.
  3. Erbstreit durch Uneinigkeiten in der Erbengemeinschaft
    Ein weiterer Grund für Erbstreitigkeiten sind Uneinigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft. Hier kommt es bei der Erbauseinandersetzung oder beim Erbauseinandersetzungsvertrag häufig zu Uneinigkeiten. Ist keine friedliche Lösung möglich, landet der Erbstreit häufig vor Gericht. In einigen Fällen kann es auch zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Testamentsvollstrecker kommen.
  4. Erbstreit durch Verletzung von Pflichtteilsansprüchen
    Wenn Pflichtteilsansprüche verletzt worden sind, ist ein Erbstreit vorprogrammiert. Manchmal kommt es vor, dass ein Erblasser von Pflichtteilsansprüchen nichts weiß und diese daher im Testament nicht vermerkt. Macht man ein Angehöriger dann unerwartet seine Pflichtteilsansprüche geltend und möchte seinen Pflichtteil durchsetzen, kommt es häufig zu einem Erbstreit. Möchte sich ein Erbe innerhalb einer Erbengemeinschaft seinen Erbteil ausbezahlen lassen, kann es auch zu einem Erbstreit kommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die anderen Erben nicht in der Lage sind, den anderen Erben auszubezahlen. Oftmals können sich die Miterben auch nicht über die Höhe der Abfindung einig werden.
  5. Erbstreit wegen Immobilien innerhalb der Erbengemeinschaft
    Sehr häufig kommt es innerhalb einer Erbengemeinschaft wegen Immobilien oder Grundstücken zu Erbstreitigkeiten. Weil Immobilien und auch Grundstücke häufig einen sehr hohen Wert haben, wollen die meisten mit Erben einer Erbengemeinschaft natürlich genau von diesen Werten profitieren. Wenn man sich bei der Erbauseinandersetzung nicht einig werden kann, kommt es hier häufig zu einem Erbstreit. Der Erbstreit um Immobilien oder der Erbstreit um Grundstücke ist oft von langer Dauer, weil eine Einigung hier nur schwer zu erzielen ist. In vielen Fällen werden die Objekte dann zwangsversteigert und das Geld unter den Erben aufgeteilt.
    Die Detektei-AcentA steht Ihnen hilfreich zur Verfügung, damit Sie Ihr formelles Rechts bekommen.


Mobbing

Typische Handlungen negativer Art (Mobbing):

  1. Anschreien oder lautes Schimpfen.
  2. Ständige Kritik an der Arbeit.
  3. Ständige Kritik am Privatleben.
  4. Telefonterror.
  5. Mündliche Drohungen.
  6. Schriftliche Drohungen.
  7. Kontaktverweigerung durch abwertende Blicke oder Gesten.
  8. Man spricht nicht mehr mit dem Betroffenen.

Mobbing schadet nicht nur der betroffenen Person, sondern auch dem Betriebsklima.

Wir, die Detektei-AcentA stehen Ihnen bei Mobbingfällen im privaten sowie im betrieblichen Bereich mit Aufklärung zur Seite.



Vermisstensachen

Am 01.01.2023 waren laut Polizei insgesamt rund 9.300 Fälle vermisster Personen in Deutschland registriert.

In dieser Zahl sind sowohl Fälle vermisster Personen enthalten, die sich innerhalb weniger Tage aufklären, als auch über viele Jahre/Jahrzehnte Vermisste, deren Aufenthaltsort/Verbleib nicht festgestellt werden konnte.

Sie vermissen eine Person und wissen nicht mehr weiter?

Die Detektei-AcentA hilft bei der Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten Person.


Videoüberwachung

Die Videoüberwachung ist ein geeignetes Mittel, um Diebstahl, Sachbeschädigung oder andere Delikte zu dokumentieren und aufzuklären.

Die Überwachung kann in geschlossenen Räumlichkeiten oder auf Ihrem Grundstück stattfinden.

Wir, die Detektei AcentA, haben die technischen Möglichkeiten die Überwachung durchzuführen.


Zeugensuche

Eine Rechtslage lässt sich nur sicher beurteilen, wenn der Sachverhalt, um dessen rechtliche Würdigung es geht, in allen Einzelheiten feststeht. Das meint tatsächlich, in allen Einzelheiten, wofür es etwa darauf ankommen kann, wann genau was passiert ist, in welcher zeitlichen Reihenfolge einzelne Geschehnisse standen, wer genau wann, wem, was konkret mitgeteilt hat und in welcher Form (beispielsweise mündlich, schriftlich oder per Email) das geschehen ist, ob, wann, wie und in welcher Form der andere darauf regiert hat usw.

Die Zeugenaussage hilft vor Gericht den wahren Tatbestand zu ermitteln. Wir helfen Ihnen Ihren Zeugen zu finden.


Haben Sie noch Fragen zu unseren Leistungen? Dann melden Sie sich bei uns! Wir beraten Sie gern.

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